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1. Eigentum
Das von uns gelieferte Material bleibt Eigentum des Vermieters.
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2. Bauplatz
Der genaue Standort des zu erstellenden Objektes, ist durch den Mieter vor Montagebeginn zu markieren.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Montagebeginn alle nötigen Abklärungen betreffend des
Festplatzes wie z.B: Bewilligungen, bauliche Vorbereitungen, Abklärungen mit der Gemeinde
oder dem Strassenbauamt wegen Wasser- Strom- oder anderen Leitungen, welche durch die
Verankerung der Zelthalle (Stahlnägel) beschädigt werden könnten, Zufahrtsbewilligungen etc. zu treffen bzw. einzuholen.
Sollten unterirdische Leitungen vorhanden sein, hat der Mieter deren Lage auf dem Bauplatz
oder einem präzisen Geländeplan zu markieren.
Bei Schäden an uns nicht gemeldeten, falsch oder unklar markierten Leitungen, wird jegliche Haftung abgelehnt.
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3. Montage / Demontage
In der Regel (sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vorgemerkt ist) erfolgt das Aufstellen und Abbrechen des Festzeltes erfolgt unter Anleitung eines Monteurs, der von der Firma gestellt wird und Helfer, die grundsätzlich durch den Festveranstalter selbst gestellt werden, gemäss der in der Bestätigung aufgeführten Helferanzahl.
Sollte der Mieter die Helferzahl unterschreiten, ist der Vermieter berechtigt den Mehraufwand
In Rechnung zu stellen oder das erforderliche Hilfspersonal, auf Kosten des Mieters zu organisieren.
Regiearbeiten für Aufstellen, Einrichten und Abbrechen, die zusätzlich zu den aufgeführten Leistungen geleistet werden, werden mit Fr. 50.- / h verrechnet. Je nach Bodenbeschaffenheit und Gelände kann der Arbeitsaufwand von der aufgeführten Stundenzahl abweichen. Ungerechtfertigte Verzögerungen und Verspätungen die durch Helfer verursacht werden, werden nachträglich ebenfalls mit Fr. 50.- / h verrechnet.
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4. Verpflichtungen des Mieters
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Einholung der nötigen Bewilligungen zur Erstellung der Bauten.
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Zufuhr des elektrischen Stromes. Diese Arbeit hat ein konzessionierter Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.
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Die Installation erforderlicher Wasserleitungen.
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Innenausbau / Einrichtung des Objektes.
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Wiederherstellungsarbeiten für Löcher und Schäden, welche auf die Verankerungen un Verstrebungen in Asphaltböden oder Wiesen zurückzuführen sind.
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Allfällige Kanalisations- und Grabarbeiten für die Ableitung von Regenwasser entlang der Bauten.
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Der Mieter genehmigt die Mietobjekte, indem er mit der Inneneinrichtung beginnt, oder die Mietobjekte anderswie in Gebrauch nimmt.
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Der Mieter übernimmt die Verantwortung für Sachschäden, welche auf der Baustelle oder in deren Umgebung an Grundstücken, Bäumen usw. während der Dauer der Veranstaltung entstehen
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Der Festveranstalter verpflichtet sich keinerlei Feuerstellen im Zeltinneren zu setzen, zu kochen oder zu grillieren.
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Es dürfen keine Kleber, egal welcher Art am gelieferten Material angebracht werden.
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Bostichklammern und Kleber an Festtischen müssen vom Mieter beseitigt werden.
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Die Entfernung von Klebstoffrückständen und Bostichklammern an der Infrastruktur des Vermieters, werden dem Mieter in Rechnung gestellt
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Bei Sturmwind sowie am Ende der Veranstaltung sind alle beweglichen Öffnungen der Zeltanlage zu schliessen.
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Bei eintretendem Schneefall, ist die Zeltanlage sofort zu beheizen. Allfälliger, angesetzter Schnee auf dem Zeltdach ist zu beseitigen.
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Ohne vorhergehende Abklärung mit dem Vermieter, dürfen keine Veränderungen an den Bauten vorgenommen werden oder mit der Demontage der Zeltanlage begonnen werden. Allfällige Beschädigungen oder Verschmutzungen werden dem Mieter, in Rechnung gestellt.
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Das Mietmaterial muss sauber und trocken, wie erhalten retourniert werden. Die Reinigung von verschmutztem Mietmaterial wird dem Mieter ebenfalls in Rechnung gestellt. Fr. 50.-/h
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Der Festveranstalter verzichtet ausdrücklich auf ein allfälliges Verrechnungsrecht mit Forderungen gegenüber der Firma, gleichgültig worauf sie beruhen.
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5. Diebstahl / Beschädigung
Ab Beginn des Ablads bis und mit zum Auflad der Mietware, haftet der Veranstalter für jegliche Beschädigungen der Mietobjekte durch Helfer des Veranstalters. Insbesondere haftet der Festveranstalter für abhanden gekommenes Material und für Schäden, die auf unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind. Bei Beschädigungen infolge unsachgemässer Handhabung, Veränderungen der Bauten oder bei Abbau von den Bauten in Eigenregie, haftet auf jeden Fall der Mieter. Die Schäden werden zum Neupreis zzgl. Umtriebskosten verrechnet.
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6. Versicherung
Das von der Firma gestellte Festzelt und die firmeneigenen Anlagen sind gegen Elementar und Feuerschäden versichert. Nicht versichert sind insbesondere Sachen von Dritten, die im Eigentum von Dritten stehen, z.B. Betriebsfremde Fahrzeuge, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente und Installationen. Nicht durch den Vermieter versichert sind ausserdem Sengschäden und Vandalenschäden. Personen, welche vom Festveranstalter für die Aufstell- und Abbauarbeiten des Festzeltes gestellt werden sind ebenfalls nicht versichert. Versicherungsdeckungen für das Veranstaltungs- , Unfall- und das Haftpflichtrisiko des Veranstalters, sind Sache des Mieters.
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7. Vertragsrücktritt
Bei einem Vertragsrücktritt, werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:
Ab Unterzeichnung des Mietvertrages:
5% des bestätigten Gesamttotales als Entschädigung für die zeitlichen Aufwände zum erstellen
der Offerte/n, der Auftragsbestätigung, allfälliger Platzbesichtigungen und Besprechungen.
- bis 6 Monate vor Auftragsbeginn 10% der Auftragssumme (exkl. Transporte)
- bis 3 Monate vor Auftragsbeginn 40% der Auftragssumme (exkl. Transporte)
- bis 1 Monat vor Auftragsbeginn 50% der Auftragssumme (exkl. Transporte)
- weniger als 1 Monat vor Auftragsbeginn 70% der Auftragssumme (exkl. Transporte)
- bis 3 Tage vor Auftragsausführung 80% der Auftragssumme (exkl. Transporte)
- 2- 0 Tage vor Auftragsausführung 100% Der Auftragssumme
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8. Haftung
Tritt als Festveranstalter ein Verein oder eine juristische Person auf, dessen Mitglieder für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nicht subsidiär haften (Art. 71 Abs. 2 ZGB), so haften die für den Veranstalter unterzeichnenden Personen persönlich solidarisch.
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9. Zahlungskonditionen
Mietpreis: Die Preisvereinbarung gilt mit dem Abschluss des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
Die vom Mieter zu begleichenden Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei erheblich verspäteter Zahlung der Rechnung, nach zweiter Mahnung, hat die evenThere
Gastrocircus AG das Recht, nachträglich 10% Verzugszins auf die Gesamtsumme ab dem Datum
der Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
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10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Baar, ansonsten gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
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